Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6aArtikel 6 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58
Artikel VIa.Artikel römisch sechs a.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 20% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280019