Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 und ist bis 31.3.2028 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 1).Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 und ist bis 31.3.2028 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2027 bis 31. März 2028 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280020