Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2028
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
gilt für die Zeit vom 1.1.2028 bis 31.12.2028 und ist bis 30.3.2029 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 1)gilt für die Zeit vom 1.1.2028 bis 31.12.2028 und ist bis 30.3.2029 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn, Ziffer eins,)
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2028 bis 30. März 2029 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279975