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§ 15 BFGG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute12.01.2013 BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

4. Abschnitt
Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

Präsidialbüro

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach Paragraph 5, zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146311