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§ 29 BFGG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute12.01.2013 BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 7, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 4, B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.
  3. Absatz 3,Entsendungen nach den Paragraphen 263, ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 31, Dezember 2016 erfolgt.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146325