Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
den sonstigen Richterinnen und Richtern.
(2)Absatz 2,Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Artikel 134, Absatz 3, B-VG obliegt dem Personalsenat (Paragraph 10,).
(3)Absatz 3,Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 13) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40146299