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§ 8 BFGG

Fassungen
ab 12.01.2013 — BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute12.01.2013 BGBl. I Nr. 14/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.01.2013BGBl. I Nr. 14/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph 3, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Paragraph 6, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (Paragraph 21,);
    3. Ziffer 3
      Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (Paragraph 9, Absatz 3,) und deren Ersatzmitglieder;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Mitglieder des Personalsenates (Paragraph 10, Absatz 2,) und deren Ersatzmitglieder;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert;
    6. Ziffer 6
      Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert;
    7. Ziffer 7
      Einrichtung von Kammern (Paragraph 11,).
  3. Absatz 3,Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Absatz eins,) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  4. Absatz 4,Jede Richterin und jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richterinnen und Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder der Vollversammlung (Absatz eins,) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  9. Absatz 9,Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (Paragraph 11,) und den Dienststellen (Paragraph 3, Absatz 3,) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (Paragraph 2, Absatz eins,) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (Paragraph 11,) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10,In Wahrnehmung ihrer sich nach Paragraphen 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40146304