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§ 2a BFinG

Fassungen
ab 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 53/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute25.04.2017 BGBl. I Nr. 53/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 53/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 2 a,

Bei Ausübung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
  2. Ziffer 2
    Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
  3. Ziffer 3
    Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  4. Ziffer 4
    Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.

Anmerkung

Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Schuldenmanagement, Aufbauorganistation, Frontoffice, Rechtsrisiko

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40192555