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§ 2c BFinG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 236/2021 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2c01.01.9000 BGBl. I Nr. 236/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 236/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. römisch zwanzig aus 20XX, in Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 13,)

Text

Umschuldungsklauseln

Paragraph 2 c,

  1. Absatz eins,Die Emissionsbedingungen der Anleihen, Obligationen sowie anderen Schuldverschreibungen, die der Bund in einer oder mehreren Tranchen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr begeben hat (in der Folge „Schuldverschreibungen“), haben Regelungen zu enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen vorsehen (emissionsübergreifende Änderung).
  2. Absatz 2,Emissionsbedingungen gemäß Absatz eins, haben, soweit auf diese anwendbar, Umschuldungsklauseln gemäß Absatz eins, zu enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. römisch zwanzig aus 20XX,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für Umschuldungsklauseln die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich (die „Allgemeinen Bedingungen“).

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40240664