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§ 2d BFinG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 236/2021 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2d01.01.9000 BGBl. I Nr. 236/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 d

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 236/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. römisch zwanzig aus 20XX, in Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 13,)

Text

Berechnungsstelle, Bescheinigung, Stimmrecht

Paragraph 2 d,

  1. Absatz eins,Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Falle einer Umschuldung eine Berechnungsstelle zu benennen, die
    1. Ziffer eins
      frei von Interessenkonflikten ist,
    2. Ziffer 2
      nicht den Weisungen des Bundes oder der Anleihegläubiger unterliegt und
    3. Ziffer 3
      Erfahrung in den Bereichen Treuhand und Agency hat.
  2. Absatz 2,Die Berechnungsstelle gemäß Absatz eins, hat festzustellen, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderliche Mehrheiten erreicht sind.
  3. Absatz 3,Die ÖBFA hat der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung zu übergeben, aus der ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen und
    2. Ziffer 2
      der Nennwert und die Gläubiger der am Stichtag der gemäß Absatz 4, als nicht ausstehend geltenden Schuldverschreibungen.
  4. Absatz 4,Eine Schuldverschreibung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt dann als nicht ausstehend, wenn sie
    1. Ziffer eins
      der Bund hält oder
    2. Ziffer 2
      ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen kann.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke der Paragraphen 2 c bis 2 e ist ein Rechtsträger als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen, oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
    1. Ziffer eins
      keinen Weisungen des Bundes unterliegt,
    2. Ziffer 2
      gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teilhaber handeln muss oder
    3. Ziffer 3
      aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, die keine Schuldverschreibungen hält, die als nicht ausstehend anzusehen wären.
    Die ÖBFA macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können. Stichtag bedeutet in Bezug auf eine vorgeschlagene Modifikation den vom Emittenten für die Ermittlung der stimm- oder unterzeichnungsberechtigten Gläubiger festgesetzten Termin.
  6. Absatz 6,Die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 3, sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      ein betroffener Gläubiger legt vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung oder vor der Abstimmung über die vorgeschlagene Änderung schriftlich und unter Angabe von Gründen Widerspruch bei der ÖBFA gegen die Bescheinigung ein,
    2. Ziffer 2
      dieser schriftliche Widerspruch beeinflusst, sofern von der ÖBFA anerkannt, das Ergebnis der Abstimmung oder des schriftlichen Beschlusses in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung und
    3. Ziffer 3
      der Gläubiger, der den Widerspruch eingelegt hat, ficht einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage gemäß Paragraph 2 e, an.
  7. Absatz 7,Alle von der Berechnungsstelle getroffenen Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Angebote, sowie dafür vorgenommenen Berechnungen und getroffenen Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich und begründen keine Haftung der Berechnungsstelle, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40240665