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§ 2e BFinG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 236/2021 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2e01.01.9000 BGBl. I Nr. 236/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 236/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. römisch zwanzig aus 20XX, in Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 13,)

Text

Anfechtbarkeit von Beschlüssen

Paragraph 2 e,

  1. Absatz eins,Gegen den Beschluss der Gläubiger kann wegen der Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der Emissionsbedingungen eine Klage gegen den Bund binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien.
  2. Absatz 2,Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das Gericht stellt auf Antrag des Bundes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40240666