Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 763/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2021Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2eParagraph 2 e
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft (vgl. § 11 Abs. 13)tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. römisch zwanzig aus 20XX, in Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 13,)
Text
Anfechtbarkeit von Beschlüssen
§ 2e.Paragraph 2 e,
(1)Absatz eins,Gegen den Beschluss der Gläubiger kann wegen der Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der Emissionsbedingungen eine Klage gegen den Bund binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien.
(2)Absatz 2,Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das Gericht stellt auf Antrag des Bundes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240666