Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 17.Paragraph 17,
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40053952