Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
die Gebarung des Forschungszentrums.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Absatz 4,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (Paragraph 13,);
die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);die Genehmigung der Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,);
die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192155