Rechtstracker.at

§ 8 BGBlG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 100/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 100/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Sicherung der Authentizität und Integrität

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  2. Absatz 2,Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40045911