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§ 12 BGzLV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.11.2008 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr oder im Bedarfsverkehr bewilligen, wenn öffentliche Interessen wie insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Einschränkungen anwendet, muss eine Zuweisung der betreffenden eingeschränkten Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 Absatz 4, an das betreffende Luftfahrtunternehmen vorliegen.
  3. Absatz 3,Für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass
    1. Ziffer eins
      das betreffende Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist und
    2. Ziffer 2
      Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich im Heimatstaat des betreffenden Luftfahrtunternehmens unter vergleichbaren Bedingungen zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  5. Absatz 5,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen.
  6. Absatz 6,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilte Auflagen verstößt.
  7. Absatz 7,Vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, falls dies vom betreffenden Drittstaat gefordert wird, eine Namhaftmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen und erforderlichenfalls gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, die Namhaftmachung eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099751