Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr oder im Bedarfsverkehr bewilligen, wenn öffentliche Interessen wie insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Einschränkungen anwendet, muss eine Zuweisung der betreffenden eingeschränkten Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 Abs. 4 an das betreffende Luftfahrtunternehmen vorliegen.Für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Einschränkungen anwendet, muss eine Zuweisung der betreffenden eingeschränkten Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 Absatz 4, an das betreffende Luftfahrtunternehmen vorliegen.
(3)Absatz 3,Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat muss jedenfalls nachgewiesen werden, dassFür eine Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass
das betreffende Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist und
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich im Heimatstaat des betreffenden Luftfahrtunternehmens unter vergleichbaren Bedingungen zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in § 13 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung gemäß Abs. 1 vorzulegen.Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung gemäß Absatz eins, vorzulegen.
(5)Absatz 5,Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen.Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen.
(6)Absatz 6,Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen:Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu widerrufen:
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilte Auflagen verstößt.wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilte Auflagen verstößt.
(7)Absatz 7,Vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, falls dies vom betreffenden Drittstaat gefordert wird, eine Namhaftmachung unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 durchzuführen und erforderlichenfalls gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 die Namhaftmachung eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zu widerrufen.Vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, falls dies vom betreffenden Drittstaat gefordert wird, eine Namhaftmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen und erforderlichenfalls gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, die Namhaftmachung eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40099751