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§ 14 BGzLV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.11.2008 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (Paragraph 2, Ziffer 3,) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, sind zu widerrufen, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erteilte Auflagen verstößt.
  4. Absatz 4,Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen:
    1. Ziffer eins
      Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
    2. Ziffer 2
      Flüge, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und
    3. Ziffer 3
      Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099753