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§ 18 BGzLV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.11.2008 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verkaufsorganisation

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung bedürfen, sofern Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich im betreffenden Drittstaat einer derartigen Bewilligung bedürfen. Eine solche Maßnahme darf erst gesetzt werden, nachdem die im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Luftverkehrsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen ausgeschöpft wurden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,
    2. Ziffer 2
      öffentliche Interessen, insbesondere gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,
    3. Ziffer 3
      von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und
    4. Ziffer 4
      keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Luftfahrtunternehmen gegen in der Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilte Auflagen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099757