Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Strafbestimmung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wer
gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 17, Beförderungstarife erstellt oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 18, Flugscheine anbietet oder verkauft,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40099760