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§ 25 BHAG-G

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 93/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 93/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 93/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
  3. Absatz 3,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40054357