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§ 101 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abschlussrechnungen

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95, 96 und 102 zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Abschlussrechnungen nach Absatz eins, sind dem Rechnungshof, jene nach Absatz 2, jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,) zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  8. Absatz 8,Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      die Beteiligungen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen,
    3. Ziffer 3
      die Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (Paragraph 94, Absatz 4,) und langfristige (Paragraph 94, Absatz 5,) Finanzschulden sowie
    4. Ziffer 4
      die Haftungen des Bundes

    aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

  9. Absatz 9,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
  10. Absatz 10,In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114035