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§ 104 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 104 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
    3. Ziffer 3
      in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
    5. Ziffer 5
      die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
    6. Ziffer 6
      bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
  2. Absatz 2,Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterlagen über die Problemdokumentation,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
    3. Ziffer 3
      die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung

    Sub-Litera, z, u umfassen.

Schlagworte

Aufgabenbereich

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114038