Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
§ 109.Paragraph 109,
Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen. Haushaltsleitende Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
Schlagworte
Kostenrechnung, Bundesrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40114043