Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wirtschaftsstellen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.Bei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
(2)Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegen
die Ausführung von Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen sind,
die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und
die Inventur (§ 70 Abs. 6).die Inventur (Paragraph 70, Absatz 6,).
(3)Absatz 3,Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113945