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§ 11 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wirtschaftsstellen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
  2. Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegen
    1. Ziffer eins
      die Ausführung von Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen sind,
    2. Ziffer 2
      die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und
    3. Ziffer 3
      die Inventur (Paragraph 70, Absatz 6,).
  3. Absatz 3,Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113945