Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den §§ 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Abs. 2 bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den Paragraphen 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Absatz 2, bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß Paragraphen 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraphen 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Hauptstück zu den einzelnen Abschnitten festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40114050