Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bundesrechnungsabschluss
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3)Absatz 3,In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondereIn den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (Paragraph 101,), insbesondere
die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
aufzunehmen.
Schlagworte
Mittelaufbringung, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40114053