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§ 18 BHG 2013

Fassungen
ab 28.12.2024 — BGBl. I Nr. 159/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 1801.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.12.2024BGBl. I Nr. 159/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
  2. Absatz 2,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
  3. Absatz 3,Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
    1. Ziffer eins
      ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
    3. Ziffer 3
      wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267342