Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
(2)Absatz 2,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57,) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Absatz 4, zu evaluieren.
(3)Absatz 3,Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen;
ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.
(5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267342