Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Haushaltsführung
§ 3.Paragraph 3,
Die Haushaltsführung umfasst
die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.
Schlagworte
Ergebnishaushalt, Finanzierungshaushalt, Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113937