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§ 40 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 150/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 150/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 150/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 6,

Text

Bundesvoranschlagsentwurf

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (Paragraph 43,) und der weiteren in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Budgetunterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  3. Absatz 3,In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Absatz eins, übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 43,) zu erstellen.

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40134931