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§ 43 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Teilhefte

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Für jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Eine übersichtliche Darstellung
      1. Litera a
        der Budgetstruktur,
      2. Litera b
        der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und
      3. Litera c
        der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.
    2. Ziffer 2
      die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;
    3. Ziffer 3
      die Darstellung der Personalressourcen;
    4. Ziffer 4
      die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie
    5. Ziffer 5
      die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (Paragraph 41,), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (Paragraph 24, Absatz 3,) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
  2. Absatz 2,Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
  3. Absatz 3,In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Verpflichtungen (Paragraph 35,),
    2. Ziffer 2
      zweckgebundene Gebarung (Paragraph 36,),
    3. Ziffer 3
      EU-Gebarung im Bundeshaushalt,
    4. Ziffer 4
      variable Mittelverwendungen (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      finanzierungswirksame Aufwendungen (Paragraph 31,),
    6. Ziffer 6
      Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,) und
    7. Ziffer 7
      Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ressourcenplan, Zielplan, Budgetrelevanz

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113977