Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Teilhefte
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Für jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:
Eine übersichtliche Darstellung
der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und
der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.
die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;
die Darstellung der Personalressourcen;
die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie
die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 3) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (Paragraph 41,), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (Paragraph 24, Absatz 3,) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
(2)Absatz 2,Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
(3)Absatz 3,In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
gesetzliche Verpflichtungen (§ 35),gesetzliche Verpflichtungen (Paragraph 35,),
zweckgebundene Gebarung (§ 36),zweckgebundene Gebarung (Paragraph 36,),
EU-Gebarung im Bundeshaushalt,
variable Mittelverwendungen (§ 12 Abs. 5 Z 1 iVm § 27 Abs. 2),variable Mittelverwendungen (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2,),
finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 31),finanzierungswirksame Aufwendungen (Paragraph 31,),
Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) undBindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,) und
Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Ressourcenplan, Zielplan, Budgetrelevanz
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113977