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§ 45 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

5. Abschnitt
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist auf Basis der Verwaltungsvorschriften für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die finanziellen und personellen Ressourcen,
    2. Ziffer 2
      die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle,
    3. Ziffer 3
      die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
    Hierbei ist auf das geltende Bundesfinanzrahmengesetz mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie den Bundesvoranschlag Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.
  2. Absatz 2,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für Leiterinnen oder Leiter von über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen gilt dieser Absatz sinngemäß.

Schlagworte

Ressourcenplan, Zielplan

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113979