Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsvoranschlag
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von ihr oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (§ 96) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (§ 34) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß § 29 Abs. 2 und 3 zu umfassen.Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Paragraph 34,) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Auszahlungsbeträge auf den folgenden Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113985