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§ 55 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bildung von Rücklagen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (Paragraph 21, Absatz 2,) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß Paragraph 90, Absatz 5,, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Von diesem Differenzbetrag sind jene Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes abzuziehen, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 nicht eingehalten worden sind. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß Paragraph 90, Absatz 5,, höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Absatz eins, zweiter Satz,
    1. Ziffer eins
      negativ oder
    2. Ziffer 2
      positiv, aber geringer als die Summe der in den Detailbudgets dieser Untergliederung im laufenden Finanzjahr gemäß Absatz eins, gebildeten Rücklagen,
    so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für diese Untergliederung wirksam für das folgende Finanzjahr im Fall der Ziffer eins, eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß Paragraph 52, im Ausmaß der gebildeten Rücklagen, im Fall der Ziffer 2, eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) gemäß Paragraph 52, im Ausmaß des Betrages, um welchen die im ersten Halbsatz dieses Absatzes definierte Differenz die im laufenden Finanzjahr gebildeten Rücklagen gemäß Absatz eins, betraglich übersteigt, festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.
  3. Absatz 3,Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag in einer Untergliederung, so können diese Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres einer Rücklage zugeführt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Von der Ermittlung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Auszahlungen nach Maßgabe zweckgebundener Gebarung (Paragraph 36,),
    2. Ziffer 2
      Auszahlungen nach Maßgabe von Mehreinzahlungen von der EU (Absatz 6,),
    3. Ziffer 3
      variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) und
    4. Ziffer 4
      Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (Paragraph 37,), Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,) und Mittelverwendungsbindungen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, herangezogen wurden, sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  6. Absatz 6,Mehreinzahlungen von der EU, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, herangezogen wurden, sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  7. Absatz 7,Variable Auszahlungen eines Bereiches, die im jeweiligen Finanzjahr nicht ausgeschöpft wurden (Absatz 4, Ziffer 3,), sind im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113989