Rechtstracker.at

§ 68 BHG 2013

Fassungen
ab 29.01.2020 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 6808.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 6801.01.201307.01.2018 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

29.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wirkungscontrolling

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Absatz eins, durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (Paragraph 41,) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in Paragraph 41, Absatz eins, genannten Kriterien.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
    2. Ziffer 2
      die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
    3. Ziffer 3
      das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
    4. Ziffer 4
      die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling.
  4. Absatz 4,Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

Schlagworte

Haushaltsvollziehung

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40229928