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§ 8 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Stellen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiterinnen oder Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.
  2. Absatz 2,Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen den Leiterinnen oder Leitern übergeordneter haushaltsführender Stellen nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113942