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§ 84 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter, schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und wird deshalb ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Wurde von einer Beamtin oder einem Beamten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Organhaftung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114018