Rechtstracker.at

§ 86 BHG 2013

Fassungen
ab 28.12.2024 — BGBl. I Nr. 159/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 8601.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

28.12.2024BGBl. I Nr. 159/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.
  2. Absatz 2,Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist Paragraph 52, Absatz 3, (negative Rücklage) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (Paragraphen 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins,, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (Paragraph 60,) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Absatz 2, sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Absatz 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Absatz 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates unverzüglich über die Verhängung von Sanktionen zu informieren.

Schlagworte

Globalbudget

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267363