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§ 88 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der oder des Zahlungspflichtigen oder der oder des Empfangsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Zahlungsfrist,
    4. Ziffer 4
      die Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,
    5. Ziffer 5
      die Nummer oder Bezeichnung des Sachkontos (Erfolgs- oder Bestandskonto), die Voranschlagsstelle sowie die Kostenstelle oder den Kostenträger,
    6. Ziffer 6
      den Grund der Zahlung oder der Verrechnung,
    7. Ziffer 7
      die Verrechnungsweisungen und
    8. Ziffer 8
      das Datum der Anordnung mit Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
  2. Absatz 2,Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Absatz eins, zu enthalten; an Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
  3. Absatz 3,Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der Verordnung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, jene Fälle bestimmen, bei denen
    1. Ziffer eins
      die Unterschrift nach Absatz eins, Ziffer 8, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
    2. Ziffer 2
      die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
    3. Ziffer 3
      Verrechnungsaufträge nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 103 und 104) bereitgestellt wird;
    4. Ziffer 4
      Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, Erfolgskonto

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114022