Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).
Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,
(2)Absatz 2,Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
(3)Absatz 3,Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
(4)Absatz 4,Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
(5)Absatz 5,Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,), Mittelumschichtungen (Paragraph 53,), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54,), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56,), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40114024