Rechtstracker.at

§ 91 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 91 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ansatzregeln in der Verrechnung

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (Paragraph 94,) bleibt hievon unberührt.
  2. Absatz 2,Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des Paragraph 92, Absatz 7, von der Verrechnung ausgenommen werden.
  3. Absatz 3,Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
  4. Absatz 4,Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand zu verrechnen ist, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Sobald die Höhe einer Verpflichtung, für die eine Rückstellung gebildet wurde, genau bestimmbar ist, ist der tatsächliche Betrag, der sich aus der Verpflichtung ergibt, als Verbindlichkeit zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Rückstellungen nach Paragraph 32, Absatz 8, Ziffer 3, sind zu bilden, anzupassen oder aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wenn
    1. Ziffer eins
      die haushaltsführende Stelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist,
    2. Ziffer 2
      das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar ist.
  6. Absatz 6,Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen und Haftungen sind jeweils getrennt zu verrechnen. Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eintritt eines künftigen Schadensfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder
    3. Ziffer 3
      eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verminderung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzials führen wird
    und der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann.
  7. Absatz 7,Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung in der Ergebnisrechnung aufzulösen.
  8. Absatz 8,Die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus operativer Verwaltungstätigkeit sowie aus Transfers hat nach dem tatsächlichen Wertverbrauch und Wertzuwachs zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen und selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte sind nicht als Ertrag zu verrechnen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114025