Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte oder
Wertpapiere der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Finanzschulden gemäß § 78 sind mit dem Nominalwert zu bewerten.Finanzschulden gemäß Paragraph 78, sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
(3)Absatz 3,Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.
(4)Absatz 4,Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40114027