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§ 96 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 96 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzierungsrechnung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach Paragraph 33, zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den Paragraphen 32, Absatz eins und 34 Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Grundsätze.
  2. Absatz 2,Mit der Verrechnung der Zahlung (Paragraph 90, Absatz 4,) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.
  3. Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 34, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.
  5. Absatz 5,Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 65, vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.
  6. Absatz 6,Die im Zusammenhang mit Paragraph 63, entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.
  7. Absatz 7,Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Paragraph 50, Absatz 2,) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.
  8. Absatz 8,Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114030