Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesonderte Gebarung
§ 99.Paragraph 99,
Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu erfassen
bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, undwenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, und wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,wenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 handelt,
wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu beachten sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40114033