Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
6. Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Diesem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und
die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40155941