Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Zweigstellen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
(2)Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten
(3)Absatz 3,Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Absatz 4,Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40155952