Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung ist der Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als der Vertreter über die erforderlichen Berufsbefugnisse verfügt.
(4)Absatz 4,Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Behörde um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Behörde die Berufsberechtigung des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
(5)Absatz 5,Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen:
auf Antrag des Vertretenen oder
von Amtswegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.von Amtswegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
(7)Absatz 7,Die Bestellung hat durch die Behörde mit Bescheid zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hatDer gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
im Fall des Abs. 6 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Abs. 6 Z 2 die Weisungen der Behörde bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,im Fall des Absatz 6, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, die Weisungen der Behörde bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen und
eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfasst, nachzuweisen.
(9)Absatz 9,Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Behörde die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.
(10)Absatz 10,Der gemäß Abs. 6 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sichDer gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Behörde in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40155957