Rechtstracker.at

§ 5 BiBuG 2014

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 191/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berechtigungsumfang – Sonstiges

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Steuerberater,
    5. Ziffer 5
      der Wirtschaftsprüfer,
    6. Ziffer 6
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    7. Ziffer 7
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
    8. Ziffer 8
      der Gewerbetreibenden,
    9. Ziffer 9
      der Ziviltechniker und
    10. Ziffer 10
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Prüfungsaufgabe, Buchfach

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155922