Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52hParagraph 52 h
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Experten
§ 52h.Paragraph 52 h,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.
(4)Absatz 4,Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
NOR40194387