Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verzicht
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
(2)Absatz 2,Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären.
(3)Absatz 3,Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40155973