Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Widerruf der Anerkennung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 28 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, unverzüglich, zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40155975