Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, odereine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
(Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Ziffer 3, wurde nicht vergeben)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,) der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2)Absatz 2,Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(3)Absatz 3,Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten des Abs. 1 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.In Angelegenheiten des Absatz eins bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Bestimmungen zu den Meldepflichten (früher § 49) sind seit 16.9.2017 in § 52a geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224625